SUSANNE HOCK-KASSAB
Psychotherapie für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
Privatpraxis
KOSTEN
Privatversicherte/Beihilfe
Private Krankenkassen und Beihilfestellen erstatten in der Regel die Kosten für das Erstgespräch, die probatorischen Sitzungen und das Auswertungsgespräch. Ob und in welchem Umfang psychotherapeutische Leistungen erstattet werden, hängt von dem Versicherungsvertrag ab.
Ich rechne meine Leistungen nach der Gebührenordnung für ärztliche Psychotherapeuten (GOÄ) ab.
Bitte nehmen Sie vor dem Erstgespräch Kontakt zu Ihrer Versicherung auf und erfragen, in welchem Umfang Ihnen probatorische Sitzungen und Psychotherapiesitzungen erstattet werden.
Selbstzahler
Wenn Sie die Therapiekosten nicht über eine Versicherung abrechnen, sondern selbst zahlen möchten, richtet sich mein Honorar ebenfalls nach der Gebührenordnung für ärztliche Psychotherapeuten (GOÄ).
Kostenerstattung
Für gesetzlich Versicherte biete ich die Behandlung im Rahmen der sogenannten "Kostenerstattung" an, d.h. wer seiner Krankenkasse nachweisen kann, dass eine therapeutische Behandlung, -d.h. ein Therapieplatz- in einer kassenärztlichen Praxis mit zu großen Wartezeiten ( bei Kindern gelten mehr als 6 Wochen als unzumutbar) verbunden ist, kann bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Erstattung der Therapiekosten in meiner Praxis stellen. Auf diese Weise erhalten Sie zeitnah einen Therapieplatz, ohne selbst die Kosten der Behandlung tragen zu müssen.
Die Bundespsychotherapeutenkammer hat dazu extra eine Patienteninformationsbroschüre erstellt:
www.bptk.de/uploads/media/BPtK_Ratgeber_Kostenerstattung.pdf
Nachdem Sie die Kostenerstattung mit Ihrer Krankenkasse geklärt haben, vereinbaren Sie mit mir unseren ersten Termin.
Finanzierung über das Jugendamt
Als betroffene Betreuer, Sorgeberechtigte haben Sie die Möglichkeit, ambulante Psychotherapie als Hilfe zur Erziehung im Kontext von pädagogischen Leistungen gemäß § 27 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – KJHG (SGB VIII) bzw. Ambulante Psychotherapie als Bestandteil der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – KJHG (SGB VIII) beim Jugendamt Ihres Wohnortes zu beantragen.